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Dienstleistung

Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten - Festsetzung beantragen

Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, Ausstellung oder einen Markt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Messen, Ausstellungen und Märkte sind von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit. Die Veranstaltung wird jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörden sind, je nach dem Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll,

  • die Stadtverwaltung,
  • das Landratsamt oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft, sofern sie mehr als 20.000 Einwohner hat.

Bei Wochenmärkten erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und durch die Verwaltungsgemeinschaften.

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Voraussetzungen
  • Vorliegen einer festsetzungsfähigen Veranstaltung, wie sie in der Gewerbeordnung bezogen auf die verschiedenen Arten der Veranstaltung im Einzelnen beschrieben wird
    Beispiel: Vorliegen der Merkmale einer Messe, eines Großmarktes oder eines Spezialmarktes
  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
  • Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung, beispielsweise
    • müssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher getroffen werden,
    • darf die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interessen widersprechen, zum Beispiel gegen Vorschriften des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts, etwa gegen Lärm, oder solche des Feiertagsrechts verstoßen oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen, etwa aufgrund des Straßen- bzw. Besucherverkehrs
  • geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)
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Verfahrensablauf

Sie müssen die Festsetzung persönlich während den Öffnungszeiten im Marktdreieck 3. OG - Gewerbe und Gaststätten beantragen. Hierfür muss kein Termin vereinbart werden.

Für Rückfragen sind wir während unseren Sprechzeiten per Telefon erreichbar. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per E-Mail.

 In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
  • kurze Beschreibung der Veranstaltung
  • Angaben zum Warensortiment

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.

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Erforderliche Unterlagen
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit werden im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente angefordert, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist der Antrag lediglich für die juristische Person selbst zu stellen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

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Frist/Dauer

Es empfiehlt sich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Die genaue Höhe der Gebühr kann erst nach Antragstellung berechnet werden. Bitte beachten Sie, dass bei Antragstellung eine Anzahlung fällig werden kann.

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Sonstiges

Nähere Informationen über die Veranstaltung von Wochenmärkten finden Sie im Text "Durchführung von Wochenmärkten".

Grundsätzlich darf jedermann an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten von der Teilnahme ausschließen, vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Wenn Sie an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen möchten, finden Sie die notwendigen Informationen unter "Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten".

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Rechtsgrundlage
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Satzung