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Dienstleistung

Hundesteuer - Befreiung beantragen

Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist. Außerdem können Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen von der Hundesteuer befreit werden.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.

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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Steuerbefreiung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H"
  • Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung.

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Kosten/Leistung

Keine

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Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

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Zugehörigkeit zu
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